Anrechenbare Baukosten Mv 2024. März 2021 wurde unter der gl.nr. 2013.9 die verwaltungsvorschrift „indexzahl für anrechenbare bauwerte nach baugebührenverordnung“.


Anrechenbare Baukosten Mv 2024

§ 2 anrechenbare bauwerte (1) für die in der anlage 2 aufgeführten gebäude sind die anrechenbaren bauwerte aus dem brutto. Mehrkosten für andere gründungen, wie pfahlgründungen,.

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